Der Mitarbeiter Harald Schraps übernimmt für die Wüstenberg-Gruppe die Funktion einer unabhängigen Meldestelle für Verstöße gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 sowie des Hinweisgeberschutzgesetzes nach seiner Verabschiedung.
Durch die neuen gesetzlichen Regelungen werden gemeinsame Mindeststandards für den Schutz von Personen festgelegt, die Verstöße gegen nationales Recht sowie das Unionsrecht in einer Vielzahl von Bereichen wie Datenschutz, öffentliches Auftragswesen, Geldwäsche und Steuerhinterziehung, Verbraucherschutz, Verkehrssicherheit oder Umweltschutz melden.
Durch frühzeitiges Erkennen von Rechtsverstößen können vom Unternehmen geeignete Präventionsmaßnahmen ergriffen und Schäden abgewendet werden.
Als Hinweisgeber sollen Sie damit vor Repressalien durch den Arbeitgeber geschützt und die Vertraulichkeit Ihrer Identität gewahrt werden.
1. Verstöße, die strafbewehrt sind,
2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft
Dazu gehören unter anderem:
Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben oder Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Beauftragten der Wüstenberg-Gruppe.
Harald Schraps
Tel.: 04841 9678 16
E-Mail: Hinweisgeber(at)wuestenberg-gruppe.de
Adresse:
Harald Schraps
Straße Am Schulwald 3-5
25813 Husum
Per Mail (Verschlüsselung möglich)
S/MIME: Zertifikatsimport unter folgendem Link: Hier herunterladen
Nähere Informationen zur Beantragung eines eigenen X.509-Zertifkates, mit dem Sie Ihre E-Mails signieren und verschlüsselte E-Mails senden und empfangen können, finden Sie unter folgendem Link https://mail.de/de/hilfe/nachrichten/pgp-verschluesselung/pgp-verschluesselung
Weiteres Vorgehen nach Eingang Ihres Hinweises
Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen.
Die Prüfung und Bewertung erfolgen innerhalb von 3 Monaten.
Sie werden anschließend über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert.
Information zum Umgang mit Ihren Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich vertraulich behandelt und werden nicht an Dritte weitergegeben. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, wird sich der Datenschutzbeauftragte zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber oder Hinweisgeberin sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises.
Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie mit der Abgabe des Hinweises ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Weitere Informationen finden Sie im Datenschutzkonzept der Wüstenberg-Gruppe.
Externe Meldestellen
Hinweisgebende Personen können sich auch direkt an eine externe Meldestelle wenden. Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden.
BfJ - Meldung von Verstößen (bundesjustizamt.de)
Daneben gibt es bestehende Meldesysteme mit Sonderzuständigkeiten bei
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
BaFin - Hinweisgeberstelle - Willkommen bei der Hinweisgeberstelle der BaFin
Gemeldet werden können Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, deren Einhaltung die BaFin kontrolliert, vor allem:
Bundeskartellamt
Über das anonyme Hinweisgeberportal können konkrete Hinweise auf Kartellverstöße gemeldet werden.
Datenschutz
Schleswig-Holstein
https://www.datenschutzzentrum.de/meldungen/
Mecklenburg-Vorpommern
https://www.datenschutz-mv.de/kontakt/online-beschwerdeformular-mitteilung-ueber-einen-datenschutzverstoss/
Brandenburg
https://www.lda.brandenburg.de/lda/de/service/formulare-und-musterschreiben/beschwerdeformular/
Schadensersatz
§ 38 HinschG Schadensersatz nach einer Falschmeldung
Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.